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Versicherungslücke nach WEF-Bezug

Fehlender Risikoschutz nach einem Pensionskassenbezug

Die Pensionskasse Eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, die der Altersvorsorge und Risikoabsicherung dient. Eine Pensionskasse finanziert sich durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie durch Anlageerträge. Zum Pensionierungszeitpunkt kann sich der Arbeitnehmer normalerweise entscheiden, ob er eine lebenslängliche Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung erhalten möchte. Die Pensionskasse ist die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems. dient nicht nur der Altersvorsorge, sondern auch der Risikoabsicherung Bei vielen Immobilienbesitzern ist das in der Liegenschaft gebundene Kapital (Eigenmittel) ein Grossteil des gesamten Vermögens. Bei einem hohen Fremdfinanzierungsanteil können Risiken auftreten, wenn sich die finanzielle Situation des Hypothekarnehmers ändern sollte (z.B. Invalidität oder Tod des Liegenschaftsbesitzers). Es kann sich daher lohnen, gewisse finanzielle Risiken durch eine Risikoversicherung (z.B. IV-Rente) abzusichern. Dies kann beispielsweise bei einer jungen Familie sinnvoll sein, falls ein Elternteil für den grössten Teil des Einkommens verantwortlich ist. während der Erwerbsphase. Die Pensionskasse unterstützt ihre Versicherten, beziehungsweise deren Angehörige im Todesfall oder bei (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit. Je nach Pensionskasse können sich die Risikoleistungen nach einen WEF-Bezug Beim Immobilienkauf (selbstbewohnte Immobilie) können auch Gelder aus der Säule 3a oder der Pensionskasse (zweite Säule) als Eigenmittel herangezogen werden. Durch die Wohneigentumsförderung (WEF) können Gelder vorbezogen oder verpfändet werden. Das Gesetz schreibt genau vor, in welchen Fällen ein WEF-Bezug in welcher Höhe erlaubt ist. verändern. Es ist daher wichtig – insbesondere bei jungen Familien - den Risikoschutz nach einem WEF-Bezug genau zu überprüfen. Je nach Pensionskasse können auch Konkubinatspartner von Risikoleistungen Ihres Partners profitieren. Folgende Leistungen können sich bei einem WEF-Bezug aus der zweiten Säule verändern:

Ehegattenrente im Todesfall des Versicherten

Der überlebende Ehegatte einer in der Pensionskasse versicherten Person hat Anspruch auf eine Ehegattenrente. Das gleiche gilt, wenn der Versicherte bereits pensioniert Ausstieg aus dem Erwerbsleben. Das ordentliche Pensionierungsalter beträgt bei Frauen 64 Jahre, bei Männern 65 Jahre. Bei der Pensionierung ändert sich die Einkommens- und Vermögenssituation: Das Berufseinkommen (Lohn) wird durch die AHV- und Pensionskassenrente (oder Kapitalauszahlung) ersetzt und andere Vorsorgegelder (z.B. Säule 3a) müssen in das übrige Vermögen integriert werden. Eine Pensionierung vor- oder nach dem ordentlichen Pensionierungsalter ist in der Schweiz dank des flexiblen Rentenalters möglich. ist und eine Rente Bei der Pensionierung können angehende Rentner zwischen einem Kapitalbezug und einem Rentenbezug aus der Pensionskasse wählen. Nicht bei allen Kassen kann das gesamte Sparguthaben als Kapital bezogen werden. Der Rentenumwandlungssatz gibt vor, wie hoch die Rente im Verhältnis zum Sparkapital ausfällt. Die prognostizierte Höhe der PK-Rente erfahren Sie auf dem Pensionskassenausweis oder direkt bei Ihrer Pensionskasse. bezieht. Je nach Regelung im Pensionskassenreglement Im Pensionskassenreglement sind die Bedingungen geregelt, die für Arbeitnehmer und die Pensionskasse gleichermassen gelten. Beitragspflicht, Umwandlungssätze für die Rente, Absicherung bei Risikofällen und vieles mehr wird im Pensionskassenreglement festgehalten. kann, falls die versicherte Person vor der Pensionierung stirbt, eine Kapitalabfindung bezogen werden.

Todesfallkapital

Ein Todesfallkapital wird fällig, wenn die Vorsorgeeinrichtung keine Ehegattenrente ausbezahlen muss. Das Kapital ist in der Regel tiefer als das vorhandende Altersguthaben. Der Grossteil der Beiträge an die Pensionskasse wird nicht zur Absicherung der Risiken Tod und Invalidität benötigt, sondern langfristig angelegt. Das so entstehende Sparkapital kann zum Pensionierungszeitpunkt, beziehungsweise ab einem gewissen Alter, als (Teil-) Kapital oder Rente bezogen werden.

Waisenrente im Todesfall des Versicherten

Eine Waisenrente wird in der Regel fällig, wenn eine versicherte Person stirbt und Kinder hinterlässt, die jünger als 18 Jahre sind. Wenn die Kinder noch in Ausbildung sind, erhöht sich das mögliche Bezugsalter für eine Waisenrente auf 25 Jahre.

Invalidenrente bei teilweiser oder vollständiger Erwerbsunfähigkeit

Wer im Sinne der eidgenössischen IV invalid ist, erhält auch aus seiner Pensionskasse eine IV-Rente. Eine Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person durch einen ärztlichen Befund nachweisbar wegen Krankheit oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Wer eine Invalidenrente bezieht und Kinder hat, die in seinem Todesfall eine Waisenrente erhalten würden, hat Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Zusätzlich zu den Risikoleistungen tritt nach einer Wartefrist bei Erwerbsunfähigkeit eine Befreiung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in Kraft.

Private Versicherung als Ausgleich

Der mögliche verlorene Schutz in der zweiten Säule kann bei Bedarf privat versichert werden. Es ist wichtig, nur Risiken zu versichern, die wirklich bestehen. Nicht empfehlenswert sind sogenannte gemischte Lebensversicherungen, Bei einer gemischten Lebensversicherung wird Sparen und Versichern kombiniert. Gemischte Versicherungspolicen sind unflexibel und sehr teuer. Es ist sinnvoller, Sparen und Versichern zu trennen. Risiken (z.B. Invalidität, Todesfall etc.) absichern sollte man bei einer Versicherung, Sparen bei einer Bank. Das spart Kosten und bei Unzufriedenheit kann der Anbieter jederzeit gewechselt werden. welche einerseits einen Risikoschutz bieten, andererseits einen Sparteil. Sparen sollte man bei einer Bank, Risiken absichern bei einer Versicherung. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier:

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