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Bei einer Rückzahlung des bezogenen Kapitals in die zweite Säule hat der Versicherte Anspruch auf eine Rückerstattung der Steuern (ohne aufgelaufene Zinsen), welche im Zusammenhang mit dem WEF-Bezug angefallen sind. Die Rückerstattung muss beim Gemeindesteueramt angefordert werden. Dies gilt auch wenn die Liegenschaft nicht verkauft wird. Der Rückforderungsanspruch besteht während drei Jahren. Mehr Informationen dazu finden Sie hier:
Rückzahlung WEF-Bezug und SteuernBis Alter 50 darf das gesamte Vorsorgekapital in der zweiten Säule für die Wohneigentumsförderung verwendet werden. Ab Alter 50 ist die Höhe des WEF-Bezugs auf den höheren der beiden folgenden Beträge beschränkt: Das Sparkapital mit Alter 50 oder die Hälfte des zum Zeitpunkt des Bezugs vorhandenen Sparkapitals. Der genaue Betrag ist bei den meisten Pensionskassen auf dem Pensionskassenausweis vermerkt oder kann bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angefragt werden. Mehr dazu hier:
Wohneigentumsförderung RahmenbedingungenJa. Bevor Einkäufe jedoch wieder vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können, müssen die im Rahmen der Wohneigentumsförderung bezogenen Gelder an die Pensionskasse zurückbezahlt werden. Mehr dazu hier:
WEF-Bezug und SteuernDer WEF-Bezug wird genau gleich besteuert wie eine Kapitalauszahlung aus der Pensionskasse zum Pensionierungszeitpunkt. Die Besteuerung des WEF-Bezugs ist daher kein Nachteil, sondern eine Vorverschiebung der Steuerpflicht. Zahlen Sie WEF-Gelder wieder in die zweite Säule ein, erhalten Sie die Steuern (ohne Zins) zurückerstattet. Mit einem WEF-Bezug können unter Umständen sogar Steuern gespart werden: Weil der WEF-Bezug und allfällige andere Kapitalbezüge aus der 2. oder 3a-Säule zeitlich auseinanderfallen, wird die Progression gebrochen. Dieser Effekt macht sich vor allem bei hohen Bezügen und Staffelung über möglichst viele Steuerperioden erheblich bemerkbar. Mehr zum Thema Kapitalauszahlungssteuern erfahren Sie auch auf 123-Pensionierung.ch:
Auszahlungssteuern Kapital aus VorsorgeWenn Sie in ein Land ausserhalb der EU auswandern und sich dort niederlassen, können Sie in jedem Fall das gesamte Pensionskassenkapital beziehen (auch ohne WEF-Bezug). Bei einer Auswanderung in ein EU-Land gilt dies in der Regel nur für den überobligatorischen Teil. Sparguthaben, das den obligatorischen Teil gemäss BVG übersteigt, fliesst in den überobligatorischen Teil. Der überobligatorische Teil wird vielfach auch als Bel Etage bezeichnet. Beim überobligatorischen Teil kommen die Eckwerte des Reglements zum tragen (Umwandlungssatz etc.). In der Regel ist der Rentenumwandlungssatz beim überobligatorischen Teil tiefer als beim obligatorischen Teil. Bei einer Auswanderung ist es jedoch möglich, den obligatorischen Teil in Form eines WEF-Bezugs zu beziehen, auch wenn sich die selbstgenutzte Liegenschaft im Ausland befindet.
Der Mindestbetrag bei einem WEF-Bezug aus der zweiten Säule beträgt 20000 Franken pro Bezug. Bei der Säule 3a gibt es keinen Mindestbetrag.
Die Pensionskassen haben in der Regel ein Standardformular. Beantragen Sie bei Ihrer Pensionskasse das Gesuchsformular und erkundigen Sie sich nach der maximalen Bezugshöhe. Die Pensionskasse teilt Ihnen mit, welche Unterlagen zwingend benötigt werden und welche Fristen eingehalten werden müssen (bei einem Kauf beispielsweise der notariell beurkundete Kaufvertrag sowie der Grundbuchauszug etc.). Mehr Informationen finden Sie hier:
Vorgehen und Rahmenbedingungen bei der WohneigentumsförderungJe nach Ausgangslage können die Auswirkungen auf die persönliche Finanzsituation sehr unterschiedlich sein. Zu beachten gilt, dass bei einem Vorbezug von Kapital je nach Pensionskasse neben den Vorsorgeleistungen auch die Versicherungsleistungen reduziert werden. In vielen Fällen ist es sinnvoll, diese Versicherungslücke mit einer privaten Risikoversicherung zu schliessen. Insbesondere bei Ehepaaren mit Kindern ist dieses Vorgehen vielfach sinnvoll. Wenn der WEF-Bezug (samt entgangener Zinsen) nicht bis zur Pensionierung zurück bezahlt wird, sind auch die Altersrenten oder das Alterskapital reduziert. Es lohnt sich daher oft, sich vor einem WEF-Bezug umfassend beraten zu lassen. Mehr Informationen zum möglichen fehlenden Risikoschutz finden Sie hier:
Fehlender Risikoschutz nach WEF-Bezug (Wohneigentumsförderung)Wird eine Liegenschaft verkauft, die mit einem noch nicht vollständig zurück bezahlten WEF-Bezug finanziert wurde, muss der Vorbezug nach dem Verkauf vollständig zurück bezahlt werden. Dies gilt solange wie ein Anschluss im Rahmen der zweiten Säule vorhanden ist (bzw. bis zur Pensionierung). Ausnahmsweise muss ein Vorbezug nicht zurück bezahlt werden, wenn innert zwei Jahren eine Ersatzliegenschaft erworben wird. In diesem Fall kann das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto parkiert werden. Ebenfalls muss nicht zwingend eine Rückzahlung erfolgen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Eigennutzung des Wohneigentums vorübergehend nicht möglich ist. Kapital, das aus der Säule 3a vorbezogen wurde, kann nicht wieder zurück bezahlt, bzw. wieder in die Säule 3a einbezahlt werden.
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Offizielle Informationen des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zum Thema "Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge":
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