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Steuern bei einem WEF-Bezug

Werden Kapitalien im Rahmen der Wohneigentumsförderung Die Wohneigentumsförderung ist eine staatspolitische Massnahme und hat zum Ziel, dass sich mehr Leute ein Eigenheim leisten können. Bei der Wohneigentumsförderung geht man davon aus, dass selbstgenutztes Wohneigentum als adäquates Mittel zur Vorsorge geeignet ist. Während bei jüngeren Leuten die Wohneigentumsförderung hauptsächlich als „Starthilfe“ zur Finanzierung von Wohneigentum gebraucht wird, kann sie unter gewissen Voraussetzungen bei angehenden Rentnern als Steueroptimierungsinstrument eingesetzt werden. aus der Pensionskasse Eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, die der Altersvorsorge und Risikoabsicherung dient. Eine Pensionskasse finanziert sich durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie durch Anlageerträge. Zum Pensionierungszeitpunkt kann sich der Arbeitnehmer normalerweise entscheiden, ob er eine lebenslängliche Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung erhalten möchte. Die Pensionskasse ist die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems. oder der Säule 3a Die Säule 3a bildet die dritte Säule des Schweizer Vorsorgesystems (private Vorsorge). Sie soll den Arbeitnehmern eine Sparmöglichkeit mit steuerlichen Vorteilen bieten. Der einbezahlte Betrag kann vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. bezogen, fallen darauf sogenannte Kapitalauszahlungssteuern Bei der Auszahlung von Vorsorgekapital aus der 2. oder der Säule 3a muss eine sogenannte Kapitalauszahlungssteuer bezahlt werden. Diese berechnet sich unabhängig vom restlichen steuerbaren Einkommen und Vermögen und wird in der Regel am Wohnort des Begünstigten zum Auszahlungszeitpunkt fällig. Die Steuer ist ebenfalls progressiv. Auszahlungen im gleichen Steuerjahr (in den meisten Kantonen auch von Ehepartnern) werden zusammengezählt. an. Es handelt sich dabei um dieselbe Steuer, welche auch beim altershalben Bezug von Vorsorgegeldern anfällt (Vorsorgetarif). Vorbezüge werden der eidgenössischen Steuerverwaltung automatisch gemeldet. Die Steuer wird am Wohnsitz / Steuerdomizil zum Bezugszeitpunkt fällig. Die durch den WEF-Bezug fällig werdenden Steuern können nicht mit den Geldern des Vorbezugs bezahlt werden.

Eigenschaften der Kapitalauszahlungssteuer

Die Kapitalauszahlungssteuer wird separat vom Einkommen berechnet. Es spielt deshalb keine Rolle, ob Sie im Bezugsjahr ein hohes oder tiefes steuerbares Einkommen ausweisen - oder anders erklärt: Wenn zwei Steuerpflichtige in der gleichen Wohngemeinde im selben Steuerjahr denselben Betrag aus der Vorsorge beziehen, zahlen sie bei identischer Konfession genau die gleiche Auszahlungssteuer, unabhängig von der Höhe ihres steuerbaren Einkommens. Genau gleich wie die Einkommenssteuer unterliegt die Auszahlungssteuer einer Progression. Das bedeutet, dass die Steuer bei einem Betrag von beispielsweise 500'000 Franken mehr als doppelt so hoch ist wie für einen Betrag von 250'000 Franken. In den meisten Kantonen werden alle Bezüge von Vorsorgegeldern (Pensionskasse und Säule 3a von beiden Ehepartnern) zusammengezählt, um die Progressionsstufe zu bestimmen.

Kantone wenden unterschiedliche Berechnungsmodelle an

Die einzelnen Kantone wenden bei der Berechnung der Steuern auf Kapitalleistungen unterschiedliche Berechnungsmethoden an. Daher unterscheiden sich die Kantone in Bezug auf Progression sowie die Mindest- und Maximalsteuer frappant. Ein bei eher tiefer Auszahlungssumme sehr günstiger Kanton kann bei höheren Auszahlungsbeträgen zu den teuersten Kantonen zählen. Grob aufgeteilt wendet jeder Kanton eines der folgenden Berechnungsmodelle an:
 

  • Auf der Kapitalleistung wird ein Bruchteil des normalen Einkommenssteuertarifs für Einkommen verwendet. Dies bedeutet: Als Basis für die Berechnung der Kapitalauszahlungssteuer gilt der Einkommenssteuertarif - von dem so berechneten Einkommenssteuerbetrag muss ein vordefinierter Bruchteil an den Fiskus abgeliefert werden.

  • Es kommt ein separater Steuertarif nur für Kapitalauszahlungssteuern zur Anwendung. Dieser Tarif wird grösstenteils unabhängig vom Einkommenssteuertarif hergeleitet.

  • Besteuerung nach dem System des Rentensatzes. Der Auszahlungsbetrag wird in eine theoretische Rente umgewandelt. Anhand der so ermittelten Rentenhöhe wird mit dem Einkommenssteuertarif der Steuersatz für die Kapitalauszahlungssteuer hergeleitet und für die gesamte Kapitalleistung angewendet. Mit welchen Parametern der Auszahlungsbetrag in eine theoretische Rente umgewandelt wird (Umwandlungssatz), ist je nach Kanton sehr unterschiedlich.

  • Besteuerung anhand eines Staffeltarifs. Bis zu einem gewissen Betrag gilt ein vorgegebener Steuersatz, für diesen Betrag übersteigende Auszahlungen kommt ein höherer Steuersatz zur Anwendung. Je nach Staffeltarif können nur zwei oder zahlreiche Staffelungen bzw. Steuersätze zur Anwendung kommen.

  • Berechnung zu einem fixen Steuersatz. Unabhängig von der Höhe des Auszahlungsbetrags ist der Steuersatz immer genau gleich hoch.


Zusätzlich zu den verschiedenen Berechnungsmodellen gibt es bei einigen Kantonen weitere Eigenheiten: Beispielsweise wenden einzelne Kantone Mindest- oder Maximalsteuersätze an. Teilweise werden auch Freibeträge gewährt oder die Steuerhöhe richtet sich auch nach dem Alter des Kapitalbezügers. Für Steuerzahler ist es daher aufwendig, die Berechnungssysteme und die daraus folgende Steuerhöhe verschiedener Kantone miteinander zu vergleichen. Weil die Bundessteuer auf Kapitalauszahlungen einer Progression unterliegt, sind alle Kapitalbezüger in der Schweiz einer Progression unterstellt – auch wenn in gewissen Kantonen, beziehungsweise in der entsprechenden Steuergemeinde keine Progression, sondern ein stetig gleich bleibender Prozentsatz angewendet wird.

Extrembeispiele (Stand 2015): Bei einem Auszahlungsbetrag von 250'000 Franken fallen in Baselstadt rund 12'000 Franken Steuern an. In Lausanne sind es dagegen mehr als 26'000 Franken. Bei einem Betrag von 500'000 Franken ist der Kanton Appenzell Innerrhoden mit gut 28'000 Franken günstig, am teuersten ist ebenfalls Lausanne mit gut 63'000 Franken Steuern. Bei einer Million Franken Bezugskapital ist Zürich deutlich teurer als Lausanne. Es fallen über 160'000 Franken Bezugssteuern an. Zürich ist der teuerste Kantonshauptort. In der günstigsten Schweizer Gemeinde sind es bei einer Million Bezugskapital weniger als 60'000 Franken Steuern. Es lohnt sich auf jeden Fall, die Kapitalauszahlungssteuern vor einem Bezug im Detail zu berechnen.

K-Geld bietet diesen Service kostenlos an. Unter folgendem Link können Sie Auszahlungssteuern individuell berechnen:

Auszahlungssteuern berechnen auf KGeld.ch


Mehr Informationen zur Kapitalauszahlungssteuer gibt auch eine detaillierte Analyse der VermögensPartner AG:

Kapitalauszahlungssteuern

Optimierung der Kapitalauszahlungssteuern bei der Wohneigentumsförderung

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Steuern bei einer Kapitalauszahlung im Rahmen der Wohneigentumsförderung zu optimieren: Durch Staffelung der Auszahlungen auf verschiedene Steuerjahre oder durch die Wahl des Wohnsitzes an einem Steuerdomizil mit tiefen Auszahlungssteuern. Die Staffelung lohnt sich vor allem dann, wenn die Steuerprogression auf Kapitalauszahlungen gross ist. Es kann je nach Ausgangslage sinnvoll sein, eine Liegenschaft während einer gewissen Zeit sehr hoch zu belehnen Die Belehnung gibt an, wie viel des Verkehrswertes einer Liegenschaft mit Hypotheken (bzw. Fremdkapital) belastet ist. Eine Immobilie mit einem Verkehrswert von einer Million Franken und Hypotheken von 700‘000 Franken ist beispielsweise zu 70 Prozent belehnt. und dann gestaffelt die Schulden zu reduzieren (WEF-Bezüge aus der Säule 3a oder Pensionskasse). Entscheidend ist, dass die steuerrechtlichen Fristen eingehalten werden. Diese Optimierungsmöglichkeiten müssen auf andere Massnahmen, zum Beispiel Pensionskasseneinkäufe, Viele Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich bei ihrer Pensionskasse mit einmaligen Einzahlungen einzukaufen. Die mögiche Einkaufssumme ist auf dem Pensionskassenausweis ersichtlich oder kann direkt bei der Pensionskasse angefragt werden. Ziele eines Einkaufs sind in erster Linie die Erhöhung der Altersleistungen und Steueroptimierung. abgestimmt werden. Eine langfristige Finanz- und Steuerplanung ist unerlässlich. Weil die Kapitalauszahlungssteuern je nach Wohnort beim Bezug stark variieren, ist der Zeitpunkt des Bezugs (bzw. das Steuerdomizil beim Bezug) entscheidend. Auch hier gilt es zu planen und die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Auch auf eine allfällige Pensionierung und Kapitalbezüge aus anderen Vorsorgegefässen müssen solche Optimierungsmöglichkeiten abgestimmt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier:

123-Pensionierung.ch - Steuern optimieren Säule 3a123-Pensionierung.ch - Kapitalauszahlungssteuern und Optimierung

Verpfändung und späterer Bezug der Pensionskasse

Aus rein steuerlicher Betrachtung hat ein WEF-Bezug aus der zweiten Säule den Hauptnachteil, dass vor erneuten Einkäufen in die Pensionskasse das gesamte Vorbezogene Kapital steuerneutral (ohne Abzug beim steuerbaren Einkommen) zurück bezahlt werden muss. Wer also ein grosses Einkaufspotenzial in der zweiten Säule hat und dieses später zu steueroptimierungszwecken ausnutzen möchte, verbaut sich dies teilweise durch einen zu hohen WEF-Bezug. Je nach Ausgangslage kann es daher sinnvoll sein, Pensionskassenkapital nicht zu beziehen, sondern zu verpfänden. Dadurch kann bei Einkäufen in die zweite Säule der Steuerabzug geltend gemacht werden. Unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kann das eingekaufte Kapital wieder bezogen und zur Reduktion der Hypothek verwendet werden. Wie immer bei Steueroptimierungsinstrumenten ist die Planung entscheidend. Nur so kann herausgefunden werden, welche Strategie den grössten Steuereffekt mit sich zieht. Mehr Informationen zum Thema „Rückzahlung von WEF-Bezügen“ finden Sie hier:

Rückzahlungspflicht von WEF-Bezügen
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