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Wer eine Immobilie zusammen mit jemand anderem kauft, muss sich überlegen, welche Eigentumsform Es gibt drei Eigentumsformen bei Immobilien: Alleineigentum, Miteigentum und Gesamteigentum. Jede Eigentumsform hat ihre Vor- und Nachteile und je nach Ausgangslage ist die eine oder andere zu wählen. Die Eigentumsform muss bei Kauf bestimmt werden, kann aber – sofern die beteiligten Parteien einverstanden sind – auch später noch geändert werden. die richtige ist. Sie bestimmt, welche Rechte und Pflichten mit dem Kauf für die Käufer zusammen hängen und wem die Immobilie sowie Gewinne oder Verluste darauf zu welchem Anteil gehört. Gerade bei Ehepartnern kann ein gemeinsamer Kauf von Wohneigentum bei einer Scheidung für unerwünschte Überraschungen führen. Die allermeisten gemeinsamen Käufer erwerben Wohneigentum im Miteigentum. Die von den Käufern gewählte Eigentumsform wird im Grundbuch eingetragen. Die Wahl hängt vor allem von den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten der Erwerber ab und wie diese persönliche zueinander stehen. Genauso wichtig wie die passende Finanzierungsstruktur ist auch die Wahl der Eigentumsform. Es ist lohnenswert, sich genau zu informieren. Jeder Erwerb einer Immobilie muss über einen Notar abgewickelt werden. Dieser kann oft zu guten Konditionen - auch Unterstützung bezüglich der Verträge und zur Wahl der Eigentumsform geben. Wer mit dem Kauf einer Immobilie auch seinen Nachlass neu regeln will oder andere Rechtsverhältnisse (beispielsweise einen Ehevertrag) anpassen möchte, sollte Rat bei einem Anwalt holen. Die Auswirkungen der Wahl der Eigentumsform kommen vielfach erst Jahre nach dem Kauf zum Vorschein. Beispielsweise beim Tod eines (Mit-)Eigentümers oder bei einer Scheidung. Mehr Informationen zu den verschiedenen Eigentumsformen finden Sie auch hier:
CH.ch: WohneigentumsformenWohnform50plus: Eigentumsformen - ein ÜberblickImmo.Factor: Eigentumsformen bei Wohneigentum
Für Immobilienkäufer kommen drei verschiedene Eigentumsformen in Frage. Untenstehende Grafik gibt einen ersten Überblick.
Eine einzelne Person kauft eine Immobilie und lässt sich alleine im Grundbuch eintragen. Der Käufer oder die Käuferin kann somit frei über die Immobilie verfügen und trägt die alleinige Verantwortung. Bei Verheirateten oder bei Personen im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft wird der Partner ohne Eigentum an der Liegenschaft jedoch gesetzlich geschützt: Dient die Immobilie als Familienwohnung / Familienhaus kann sie nur verkauft werden, wenn auch der Partner ohne Eigentum damit einverstanden ist.
Mehrere Personen bringen Eigenkapital ein und die Eigentumsquote wird entsprechend im Grundbuch eingetragen. Ist nicht explizit etwas anderes vereinbart, gelten alle als Miteigentümer zu gleichen Teilen. Über seine Quote kann jeder Miteigentümer frei verfügen. Er oder sie trägt aber auch die Pflichten dafür. Bei einem Verkauf eines Miteigentumanteils räumt das Gesetz den anderen Miteigentümern ein Vorkaufsrecht ein.
Beim Gesamteigentum sind mehrere Personen Eigentümer einer Immobilie. Ein übergeordnetes Verhältnis (beispielsweise ein Ehevertrag) oder Gesetzesvorschriften (beispielsweise bei der Erbengemeinschaft) bestimmen, wer in welchem Umfang an der Immobilie beteiligt ist. Gesamteigentümer können nicht frei über ihre Anteile verfügen. Wichtige Entscheidungen müssen immer gemeinsam gefällt werden. Gesamteigentum setzt eine enge Beziehung voraus und entsteht, wenn beispielsweise Ehepaare den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt haben.
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